| | - Die Anzahl von Homepages mit rechtsradikalen Inhalten hat erschreckend zugenommen.
Nach Angaben des Verfassungsschutzes war im Jahr 2000 ein Zuwachs der von deutschen Rechtsextremisten betriebenen Homepages von 330 im Vorjahr auf 800 und ein weiterer Anstieg auf derzeit rund 1300 zu verzeichnen, die unter dem Schutz der relativen Anonymität des Internets besucht werden können.
- Die Betreiber rechtsradikaler Homepages berufen sich auf die durch die Verfassung geschützte Meinungsfreiheit.
Die Meinungsfreiheit ist in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 10 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 (MRK) geschützt. Dieser Schutz findet jedoch durch Artikel 5 Absatz 2 des Grundgesetzes in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 2 der MRK seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre.
- Das Internet als globales Medium erfordert eine effektive internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung.
Da der Begriff der Meinungsfreiheit in verschiedenen Staaten unterschiedlich definiert wird, werden Handlungen, die in Deutschland strafbar sind, in anderen Staaten als "freedom of speech" behandelt und geschützt. Strafverfolgung im Wege der Rechtshilfe scheitert häufig am Erfordernis der gegenseitigen Strafbarkeit. Rechtsradikale stellen daher ihre volksverhetzenden Inhalte über Provider ins Netz, die in Staaten ansässig sind, die solche Handlungen nicht unter Strafe stellen.
- International sind Mindeststandards zu schaffen, um dem Rechtsextremismus im Internet Herr zu werden.
Deutschland respektiert die verfassungsrechtlichen Grundsätze anderer Staaten. Dennoch muss auf internationaler Ebene versucht werden, die Verbreitung rechtsextremen Gedankengutes zu bekämpfen.
Der Europarat berät derzeit ein Erstes Zusatzprotokoll zum "Cybercrime Übereinkommen" zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Auf Ebene der EU wird ein Rahmenbeschluss zu diesem Thema vorbereitet; mit der gemeinsamen Massnahme vom 15. Juli 1996 haben sich die Mitgliedstaaten bereits zur Bekämpfung von Fremdenfeindlichkeit und Rassenhass bereiterklärt.
Am 26. und 27. Juni 2000 fand die vom Bundesministerium der Justiz, der Friedrich- Ebert- Stiftung und dem Simon- Wiesenthal- Center veranstaltete internationale Konferenz "Verbreitung von Hass im Internet" statt. Durch die dort verabschiedete "Berliner Erklärung" wurde bereits ein bedeutsames Zeichen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gesetzt.
- Was in Deutschland offline strafbar ist, wird auch online strafrechtlich verfolgt.
Die Verbreitung volksverhetzenden Gedankengutes oder von Symbolen verfassungswidriger Organisationen auch über Datenträger ist auf Grundlage der §§ 86, 86 a, 130 StGB strafbewehrt. Die Strafandrohung richtet sich auch an Ausländer, die vom Ausland aus entsprechende Inhalte in das Netz stellen, sofern diese in Deutschland abgerufen werden können.
- Die Staatengemeinschaft ist nicht hilflos im Kampf gegen Straftaten im oder über das Internet.
Die scheinbare Anonymität des Internets trügt; jeder Nutzer hinterlässt elektronische Spuren, die verfolgt werden können. Hier kann die internationale Zusammenarbeit intensiviert werden, um wirksam gegen die Täter vorzugehen. So wurden bereits erfolgreich einige länderübergreifende Ermittlungsverfahren gegen die Verbreitung von Kinderpornografie, die durch das "Cybercrime Übereinkommen" international kriminalisiert wird, geführt.
- Der Kampf gegen den Rechtsextremismus im Internet ist nicht nur im Wege des Strafrechts zu führen, gefordert sind auch die Zivilgesellschaften.
Das Strafrecht ist die "ultima ratio" im Kampf gegen den Rechtsextremismus. Vorrangig sollten die Möglichkeiten der Aufklärung und gesellschaftlichen Ächtung, der freiwilligen Selbstkontrolle und der Entwicklung geeigneter Filtersoftware gefördert werden.
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